Erwägungsgrund 31
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftsmitgliedstaaten, den Übernahmemitgliedstaat oder den Neuansiedlungsmitgliedstaat; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument; den Ort und Zeitpunkt der Neuansiedlung oder des Antrags auf internationalen Schutz; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die biometrischen Daten erfasst wurden, und den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf jegliche Überstellungen der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendbar ist, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und mit den nach der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können.
Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 19, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 29, Artikel 31, Artikel 40, Artikel 49, Artikel 50