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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 45

Bis zur Bestellung des Vertreters sollten die Mitgliedstaaten eine Person benennen, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren. Bei einer solchen Person kann es sich beispielsweise um einen Angestellten eines Unterbringungszentrums, einer Kinderbetreuungseinrichtung, eines Sozialdienstes oder einer sonstigen einschlägigen Organisation handeln, die damit betraut wurde, die Aufgaben eines Vertreters wahrzunehmen. Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, sollten nicht als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorübergehend als Vertreter zu fungieren. Es ist ferner von Bedeutung, dass eine solche Person unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.

Bezug in der Verordnung: Artikel 27