Erwägungsgrund 30
Während in einer Situation eines Migrationsdrucks Übernahmen oder Verrechnungen der Verantwortlichkeiten 60 % des Übernahmebedarfs gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 abdecken sollen, ist es in Krisensituationen wichtig, dass alle Solidaritätserfordernisse des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollte der mit der Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat bei der Festlegung eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen durch einen Durchführungsbeschluss des Rates Vorrang bei der Nutzung von nicht zugewiesenen Solidaritätszusagen oder noch nicht umgesetzten Solidaritätszusagen haben, die in dem mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingerichteten jährlichen Solidaritätspool verfügbar sind. Ist dies nicht möglich oder sind im jährlichen Solidaritätspool keine ausreichenden Zusagen vorhanden, um den ermittelten Bedarf zu decken, so sollte der von der Krisensituation betroffene Mitgliedstaat auch die im Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Beiträge nutzen können, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind. Sollte die Kombination der im jährlichen Solidaritätspool und im Durchführungsbeschluss des Rates verfügbaren Übernahmezusagen zur Deckung des gesamten Bedarfs des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausreichen, so sollte die Verrechnung der Verantwortlichkeiten obligatorisch vorgeschrieben werden, um den im Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegten Bedarf zu decken. Hierfür müssten sich im Hoheitsgebiet des beitragenden Mitgliedstaats Personen aufhalten, für die die Verrechnungen gelten.