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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 51

Für Krisensituationen, die durch Massenankünfte gekennzeichnet sind, und für Situationen höherer Gewalt sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen unter strengen Voraussetzungen verlängern können, wenn es aufgrund der außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, diese Fristen einzuhalten. Eine solche Verlängerung sollte gleichzeitig für die Fristen für die Übermittlung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Frist für die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gelten. Die Fristen sollten unabhängig davon verlängert werden, ob die genannte Verordnung für bestimmte Situationen kürzere Fristen vorsieht.

Bezug in der Verordnung: Artikel 12