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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 48

Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Achtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 sollten Minderjährige grundsätzlich nicht inhaftiert werden, sondern in einer Unterkunft mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug gehört. Angesichts der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige könnte eine solche Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht ausschließlich in Ausnahmefällen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen Zeitraum und niemals in Haftanstalten oder anderen Einrichtungen, die für den Strafvollzug bestimmt sind, erfolgen. Minderjährige sollen nicht von ihren Eltern oder den sie betreuenden Personen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte generell dazu führen, dass für Familien mit Minderjährigen auf angemessenen Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Außerdem muss alles getan werden, damit genügend angemessene Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen zur Verfügung stehen und zugänglich sind.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)