Erwägungsgrund 30
Für Liechtenstein stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevo raussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des ProtokollszwischenderEuropäischenUnion,derEuropä ischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossen schaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Bei tritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossen schaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbin dung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates(6) über die Unterzeichnung im Namen der Europä ischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung ei niger Bestimmungen dieses Protokolls genannten Bereich fallen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)