GEAS-Gesetz.de
GFK · GFK (1951)
Kapitel VI – Durchführungsund Übergangsbestimmungen

Artikel 36 – Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften

Die vertragschließenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut der Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften mitteilen, die sie etwa erlassen werden, um die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.