Erwägungsgrund 46
Minderjährige ab dem Alter von sechs Jahren sollten während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen, sofern anwesend, begleitet werden. Unbegleitete Minderjährige sollten während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem Vertreter oder, wenn kein Vertreter benannt wurde, einer Person, die dafür geschult ist, das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu sichern, begleitet werden. Die derart geschulte Person sollte nicht der für die Erfassung der biometrischen Daten zuständige Beamte sein, sie sollte unabhängig handeln und sie sollte weder von dem für die Erfassung der biometrischen Daten zuständigen Beamten noch von der dafür zuständigen Stelle Anweisungen erhalten. Die derart geschulte Person sollte die Person sein, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde.
Bezug in der Verordnung: Artikel 14