GEAS-Gesetz.de
Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 70

Es ist erforderlich, die operativen Einheiten Europols, die berechtigt sind, den Abgleich mit Eurodac-Daten über die Europol-Zugangsstelle zu beantragen, zu benennen und eine Liste dieser Einheiten zu führen. Derartige Einheiten, einschließlich Einheiten, die sich mit Menschenhandel, sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung — insbesondere minderjähriger Opfer — befassen, sollten berechtigt sein, über die Europol-Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.

Bezug in der Verordnung: Artikel 5, Artikel 7, Artikel 32, Artikel 34, Artikel 55