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AMM-VO · (EU) 2024/1351 Originaltext↗
Kapitel II · Verfahrensvorschriften

Artikel 70 – Sonstige Verpflichtungen

Die Mitgliedstaaten halten die Kommission, insbesondere den EU-Solidaritätskoordinator, über die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittland, auf dem Laufenden.