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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 20

Besteht Fluchtgefahr oder muss sichergestellt werden, dass die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers eingehalten werden, könnten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Zeitabständen bei den zuständigen Behörden zu melden, ohne dass seine Rechte nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 9