Erwägungsgrund 47
Das Begehen einer politischen Straftat ist grundsätzlich kein Grund, der den Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. Besonders grausame Taten, bei denen die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht, und terroristische Handlungen, die durch Gewalt gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird, sollten jedoch als schwerwiegende nichtpolitische Straftaten angesehen werden und können daher zu einem Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 12, Artikel 17