GEAS-Gesetz.de
QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 49

Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, nach denen Personen, die internationalen Schutz beantragen, anerkannt werden als Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Diese Kriterien sollten aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus den in den Mitgliedstaaten bestehenden Gepflogenheiten abgeleitet werden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)