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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 97

Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)