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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 65

In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die biometrischen Daten oder andere personenbezogene Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die biometrischen Daten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sollten umgehend und dauerhaft gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 27, Artikel 30, Artikel 43