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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 15

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die mit der Überprüfung von Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr befasste Prüfinstanz befugt ist, eine eigene Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr zu erlassen, die die ursprüngliche Entscheidung ersetzt.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)