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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 32

Schutz kann entweder vom Staat oder von stabilen und etablierten nichtstaatlichen Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen und die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

Bezug in der Verordnung: Artikel 6, Artikel 7