Erwägungsgrund 37
Die Agentur sollte mit internationalen Organisationen — insbesondere mit dem UNHCR — in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, damit sie von deren Fachkenntnissen und Unterstützung profitieren kann. Die Rolle des UNHCR sowie anderer einschlägiger internationaler Organisationen sollte deshalb uneingeschränkt anerkannt werden, und diese Organisationen sollten in die Tätigkeit der Agentur einbezogen werden. Diese Arbeitsvereinbarungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 38