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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 6

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fai ren und transparenten Verfahrens beendet wird. Im Ein klangmitallgemeinen Grundsätzen desEU-Rechtssollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßenTatbestanddesillegalenAufenthaltshinausreichen (1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2008. uropäischenUnion 24.12.2008 ÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ezember 2008 Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger sangehöriger sollten. Wenn die Mitgliedstaaten Standardformulare für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr (nämlich Rückkehrentscheidungen sowie — gegebenenfalls — Ent scheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschie bung) verwenden, sollten sie diesen Grundsatz wahren und alle anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie strikt beachten.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)