Erwägungsgrund 18
Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsmaßnahmen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtserstattungsanforderungen in Bezug auf diese Maßnahmen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über den Einsatz der Fonds eingeführt werden. Diese Verordnung sollte auch geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Finanzbeiträge zum Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik in Form externer zweckgebundener Einnahmen zu leisten.
Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 9, Artikel 13