Artikel 27 – Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikobewertung
(1) Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält fol gende Angaben:
a) die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließ lich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den einzelnen Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder sei ner inneren Sicherheit darstellen;
b) den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/ denen die Kontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;
c) die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;
d) den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;
e) die Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;
f) gegebenenfalls die von anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maß nahmen. Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen. Die Mitgliedstaaten legen die Mitteilung unter Verwendung des von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Musters vor.
(2) Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mit teilung über die Verlängerung dieser Kontrollen eine Risikobewertung beizufügen. In der Risikobewertung sind der Umfang und die voraus sichtliche Entwicklung der ernsthaften Bedrohung darzulegen, insbeson dere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitglied staaten, die von den Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden.
(3) Führen Mitgliedstaaten aufgrund einer Situation nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c Grenzkontrollen ein bzw. verlängern diese, so umfasst die nach Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels er forderliche Bewertung auch eine Risikobewertung sowie Informationen über den plötzlich erheblichen Umfang unerlaubter Migrationsbewegun gen, einschließlich der von den einschlägigen Agenturen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus ein schlägigen Informationssystemen erhaltenen Informationen.
(4) Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Er suchen alle weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungs maßnahmen mit den Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlänge rung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.
(5) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, alle in den Absät zen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen anzugeben, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Untersuchungen gerechtfertigt ist. Der Mit gliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschlie ßen, die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschluss sache einzustufen, insbesondere die Risikobewertung. Diese Einstufung schließt den Zugang zu Informationen über geeignete und sichere Ka näle durch andere von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten nicht aus. Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem Europäischen Par lament von den Mitgliedstaaten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Par lament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente umfassen nicht die in Absatz 2 genannten Risikobewertungen und er folgen gemäß den Vorschriften für die Weitergabe und Behandlung von Verschlusssachen.
(6) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Fest legung des in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Musters und stellt es online zur Verfügung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 27a Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission
(1) Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mit teilungen kann die Kommission auf eigene Initiative oder muss die Kommission auf Antrag eines direkt von Kontrollen an den Binnen grenzen betroffenen Mitgliedstaats einen Konsultationsprozess einrich ten, einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maß nahmen unmittelbar betroffen sind, und den einschlägigen Agenturen der Union. Das Ziel der Konsultation besteht insbesondere darin, die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Wiedereinführung von Kon trollen an den Binnengrenzen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen und — wenn Grenzkontrollen bereits wieder eingeführt wurden — deren Auswirkungen sowie die Möglichkeiten zur Sicherstellung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mit gliedstaaten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Kontrol len an den Binnengrenzen zu prüfen. Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Entscheidung, ob die Kontrollen an den Binnen grenzen wieder eingeführt oder verlängert werden, sowie bei der Durch führung der Kontrollen an den Binnengrenzen Rechnung.
(2) Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnen grenzen übermittelt werden, gibt die Kommission unbeschadet des Ar tikels 72 AEUV eine Stellungnahme ab bzw. kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikobewertung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer zusätzlich erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben.
(3) Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 12 Monaten führen, gibt die Kommis sion eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab. Die Stellungnahme der Kommission enthält zumindest
a) eine Bewertung der Frage, ob die Wiedereinführung oder Verlänge rung von Kontrollen an den Binnengrenzen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht;
b) eine Bewertung der Frage, ob alternative Maßnahmen zur Abwen dung der ernsthaften Bedrohung ausreichend geprüft wurden. Wird nach der Bewertung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen davon ausgegangen, dass sie den Grundsätzen der Not wendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, so enthält die Stellungnahme gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Zu sammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Auswirkungen der Kontrollen an den Binnengrenzen zu begrenzen und zur Abwendung der anhaltenden Bedrohung beizutragen.
(4) Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so richtet die Kommission einen Konsultationsprozess gemäß Absatz 1 ein, um die Stellungnahme mit den Mitgliedstaaten zu erörtern.