Erwägungsgrund 21
Das Überwachungsverfahren sollte in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat — einschließlich, falls angezeigt, mit Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen — durchgeführt werden. Es ist angebracht, für die Stichproben von Fällen für den zu überwachenden Aspekt des GEAS maßgebliche positive und negative Entscheidungen auszuwählen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken. Es ist angebracht, sich bei den Stichproben von Fällen auf objektive Kriterien wie beispielsweise die Anerkennungsquote zu stützen. Die Stichproben von Fällen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Entscheidungen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz und haben dem Grundsatz der Vertraulichkeit uneingeschränkt Rechnung zu tragen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 14, Artikel 63