GEAS-Gesetz.de
AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 58

Sprachkenntnisse sind wichtig, wenn sichergestellt werden soll, dass die Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard haben. Solche Kenntnisse wirken auch der Sekundärmigration entgegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Zugang zu Sprachkursen insoweit sicherstellen oder erleichtern, als sie solche Kurse für geeignet halten, um die Fähigkeit eines Antragstellers zu stärken, selbstständig zu handeln und mit den zuständigen Behörden zu interagieren.

Bezug in der Verordnung: Artikel 18