Erwägungsgrund 108
Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern —
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)