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AMM-VO · (EU) 2024/1351 Originaltext↗
Kapitel III · Finanzielle Unterstützung durch die Union

Artikel 74 – Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, einschließlich solcher verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Art im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.