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AsylbLG · AsylbLG Originaltext↗

§ 4 – Absatz

1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden; die Gewährung von Geldleistungen ist ausgeschlossen. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den § 3Absatz 1 Satz 1 und § 4 oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen. § 1a Anspruchseinschränkung

(1) Leistungsberechtigte nach § 1Absatz 1 Nummer 2a und 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Einreiseverweigerung, die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1351 nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 1. internationaler Schutz oder 2. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn d er internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1Absatz 1 Nummer 2a und 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn 1. sie ihrer Pflicht nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht nachkommen, 2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 4. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 5. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach