§ 51 – Länderübergreifende Verteilung
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist. § 52 Quotenanrechnung Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet.