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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 25

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Ver trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei gefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung ver pflichtet. Da die Richtlinie jedoch den Schengen-Besitz stand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV im Dritten Teil des Vertrags zur Gründung der Europä ischen Gemeinschaft insofern ergänzt, als sie auf Dritt staatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevorausset zungen gemäß dem Schengener Grenzkodex(1) nicht oder nicht mehr erfüllen, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Richtlinie, ob es die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzt.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)