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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 31

Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt können auch die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats gefährden. Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Koordinierung auf Unionsebene zu verbessern, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass eines Durchführungsbeschlusses übertragen werden, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen anzuwenden, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitraum für die Anwendung der mit dem ursprünglichen Durchführungsbeschluss genehmigten Maßnahmen sollte drei Monate betragen. Es sollte möglich sein, diesen Zeitraum um weitere drei Monate zu verlängern, sobald die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht. Dem Rat sollte die Befugnis übertragen werden, die Genehmigung zur Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags um bis zu drei Monate weiter zu verlängern, wenn die Umstände, die die Verlängerung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigen, andauern. Es sollte möglich sein, diesen Zeitraum nach Bestätigung durch die Kommission um weitere drei Monate zu verlängern. Der Rat sollte ermächtigt werden, die Anwendung der Maßnahmen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission aufzuheben, wenn die Umstände, die die Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind. Es sollte möglich sein, die angewandten Ausnahmeregelungen mit dem Beschluss über die Verlängerung der Genehmigung zu ändern. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten sollten die Kommission und der Rat jederzeit sicherstellen, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit gewahrt werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 17