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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗
KAPITEL V · SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20 – Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spä testens zum 24. Dezember 2010 nachzukommen. In Bezug auf Artikel 13 Absatz 4 erlassen die Mitgliedstaaten die erforder lichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtli niebisspätestenszum24.Dezember2011nachzukommen.Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vor schriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.