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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 43

Die Bemühungen der Mitgliedstaaten um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen im Rahmen dieser Verordnung sollten durch eine angemessene Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union unterstützt werden. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Umsetzung des Unionsrahmens sollte die Verordnung (EU) 2021/1147 geändert werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 14