Erwägungsgrund 16
Um eine bessere Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten und in Anbetracht der besonderen Merkmale des in dieser Verordnung vorgesehenen Solidaritätssystems, das auf Zusagen beruht, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen des Hochrangigen EU-Solidaritätsforums (im Folgenden „Hochrangiges Forum“) nach eigenem Ermessen hinsichtlich der Art der Solidarität macht, sollte die Durchführungsbefugnis zur Einsetzung des Jährlichen Solidaritätspools dem Rat auf Vorschlag der Kommission übertragen werden. Im Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools sollten konkrete jährliche Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Übernahmen,
Bezug in der Verordnung: Artikel 12, Artikel 13, Artikel 57, Artikel 58