Erwägungsgrund 37
Die Umstände für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollten ein vorrangiges Anliegen für nationale Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei dieser Aufnahme ihren speziellen Aufnahmebedürfnissen Rechnung getragen wird. Bei der Bereitstellung einer Unterbringung sollten die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass Übergriffen und Gewalt, einschließlich sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motivierter Gewalt, so weit wie möglich vorgebeugt wird. Religiös motivierte Gewalt umfasst auch Gewalt, die sich gegen Menschen richtet, die keine religiöse Überzeugung haben oder sich von ihrer Religion losgesagt haben.
Bezug in der Verordnung: Artikel 13, Artikel 20, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 28