GEAS-Gesetz.de
AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 75

Die Anwendung dieser Verordnung kann erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, indem Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, um die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen und diese effizienter durchzuführen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 53