GEAS-Gesetz.de
ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 39

Da Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen werden, unter Umständen nicht über die für das legale Überschreiten der Außengrenzen erforderlichen Identitäts- und Reisedokumente verfügen, sollte im Rahmen der Überprüfung ein Identifizierungs- oder Verifizierungsverfahren durchgeführt werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 5, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 12