Erwägungsgrund 39
Da Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen werden, unter Umständen nicht über die für das legale Überschreiten der Außengrenzen erforderlichen Identitäts- und Reisedokumente verfügen, sollte im Rahmen der Überprüfung ein Identifizierungs- oder Verifizierungsverfahren durchgeführt werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 5, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 12