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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 61

Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten von Antragstellern mit ausreichenden Mitteln verlangen können, für Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufzukommen oder diese zurückzuerstatten, was auch durch finanzielle Garantien erfolgen kann. Bei Antragstellern, die beispielsweise schon seit geraumer Zeit arbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen, wenn die medizinische Versorgung für Staatsangehörige des Mitgliedstaats kostenlos geleistet wird. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie Kredite aufnehmen, um für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu zahlen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 18, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 22, Artikel 23, Artikel 25