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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 12

Die Asylagentur sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, insbesondere indem sie den nationalen Behörden Sachverständige zur Seite stellt, die diese Behörden bei der Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz und die Asylbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben — so auch in Bezug auf die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz — unterstützen, und indem sie ihnen aktuelle Informationen und Analysen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer liefert und Leitfäden zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bereitstellt. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die von der Asylagentur entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7, Artikel 18, Artikel 34, Artikel 70