Erwägungsgrund 28
Wenn ein Antragsteller sich nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, muss weiterhin Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden kann. In jedem Fall sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem sollte der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichteinhaltung hingewiesen worden sein.
Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12