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ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 56

Im Falle eines Treffers zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder einer Sicherheitskontrolle sollte die Überprüfungsbehörde verifizieren, ob die in den EU-Informationssystemen oder bei Europol gespeicherten Daten mit den Daten übereinstimmen, die einen Treffer ausgelöst haben.

Bezug in der Verordnung: Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 20, Artikel 21