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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 44

In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendung des Grenzverfahrens Maßnahmen unter mehreren Optionen wählen können, wobei er der Zusammensetzung des Zustroms und dessen unterschiedlicher Art je nach konkreter Krisensituation Rechnung trägt.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)