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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 20

Ein Mitgliedstaat kann auch mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen konfrontiert sein, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Solche Situationen höherer Gewalt könnten den Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen, und Folgen nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der gesamten Union haben. Bei Situationen höherer Gewalt handelt es sich unter anderem um Pandemien oder Naturkatastrophen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3