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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 38

Verfolgungshandlungen können die Form von unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung annehmen. Eine derartige unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung kann etwa erfolgen, wenn ein Antragsteller den Militärdienst aus moralischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder des Besitzes einer bestimmten Staatsbürgerschaft verweigert.

Bezug in der Verordnung: Artikel 9, Artikel 10