Erwägungsgrund 20
Die Agentur sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und unbeschadet der Verantwortung der Kommission als Hüterin der Verträge die operative und technische Anwendung des GEAS überwachen, damit etwaige Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen der Mitgliedstaaten abgewendet oder festgestellt werden und damit deren Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen zur Bewältigung von Situationen, in denen die Systeme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, beurteilt werden können, sodass diese Systeme effizienter werden (im Folgenden „Überwachungsmechanismus“). Dieser Überwachungsmechanismus sollte umfassend sein und es sollte möglich sein, die Überwachung auf die von dem jeweiligen Mitgliedstaat übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen einschließlich kurzfristig angekündigter Besuche, Stichproben von Fällen und Informationen, die zwischenstaatliche Organisationen oder Stellen — insbesondere das UNHCR — und andere einschlägige Organisationen auf der Grundlage ihrer Fachkenntnisse bereitstellen, zu stützen. Der Exekutivdirektor sollte dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, zu dem Entwurf der Erkenntnisse eines im Rahmen des Überwachungsmechanismus durchgeführten Überwachungsverfahrens und anschließend zu dem Empfehlungsentwurf Stellung zu nehmen. Der Exekutivdirektor sollte den Empfehlungsentwurf in Abstimmung mit der Kommission ausarbeiten. Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats sollte der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat die Erkenntnisse aus dem Überwachungsverfahren und den Empfehlungsentwurf vorlegen, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat — erforderlichenfalls auch mit Unterstützung der Agentur — zu ergreifenden Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder Problemen mit Blick auf Kapazitäten und Vorsorge umrissen werden. In dem Empfehlungsentwurf sollten die Fristen für die Ergreifung dieser Maßnahmen angegeben sein. Der Verwaltungsrat sollte die Empfehlungen annehmen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, die Agentur um Unterstützung bei der Umsetzung der Empfehlungen zu ersuchen, und kann eine gesonderte finanzielle Unterstützung aus den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Union anfordern.
Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 9, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 29, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 41, Artikel 42, Artikel 45, Artikel 46, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 50, Artikel 51, Artikel 53, Artikel 54, Artikel 55