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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 55

Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, genießen alle Rechte und Garantien, auf die Antragsteller nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Anspruch haben, einschließlich des Rechts auf Information und einen wirksamen Rechtsbehelf.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)