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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 29

Die durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Umsetzung des Unionsplans unterstützen, beispielsweise durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bestimmter Bestandteile des Aufnahmeverfahrens, die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit und die Erleichterung der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur durch die Mitgliedstaaten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 13