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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 90

Für die Zwecke des Rechtsbehelfsverfahrens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anhörungen vor einem erstinstanzlichen Gericht per Videokonferenz abgehalten werden können, sofern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 69