Erwägungsgrund 56
Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; bestehen jedoch Zweifel, ob der Antragsteller zu der Kategorie bzw. den Kategorien der in dieser Empfehlung genannten Personen gehört oder ob Ausschlussgründe vorliegen, könnte eine solche Anhörung erforderlich sein. In allen Fällen sollte das Verfahren nicht länger als vier Wochen ab dem Tag der Antragseinreichung dauern. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, das rasche Verfahren nicht auf den Antragsteller anzuwenden. Unter solchen Umständen sollte der Antrag nach Maßgabe der Artikel 35 und 39 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 14