Erwägungsgrund 52
Damit die Mitgliedstaaten einen Antrag auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig ablehnen können, sollte eine Einzelfallprüfung der besonderen Umstände des Antragstellers durchgeführt werden, einschließlich aller vom Antragsteller angeführten Argumente dafür, dass diese Konzepte auf ihn nicht anwendbar wären. Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so sollte die zuständige Behörde das Kindeswohl berücksichtigen und dabei insbesondere berücksichtigen, ob geeignete langfristige Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und angemessene Sorgerechtsregelungen bestehen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 27