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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗

Artikel 5 – Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes,

familiäre Bindungen und Gesundheitszustand Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mit gliedstaaten in gebührender Weise:

a) das Wohl des Kindes,

b) die familiären Bindungen,

c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehö rigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. BEENDIGUNG DES ILLEGALEN AUFENTHALTS