Artikel 5 – Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes,
familiäre Bindungen und Gesundheitszustand Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mit gliedstaaten in gebührender Weise:
a) das Wohl des Kindes,
b) die familiären Bindungen,
c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehö rigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. BEENDIGUNG DES ILLEGALEN AUFENTHALTS