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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 67

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 zu ändern und zu erweitern. Da die Änderungen aufgrund ihrer Anzahl und ihrer Art erheblich sind, sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden. Die durch die vorliegende Verordnung errichtete Agentur sollte das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 errichtete EASO ersetzen und seine Aufgaben übernehmen, weshalb die genannte Verordnung aufgehoben werden sollte. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Bezug in der Verordnung: Artikel 71, Artikel 72, Artikel 73